Allgemeine Geschäftsbedingungen (Unternehmensberatung)
1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich
1.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Klienten und c2p (Unternehmensberaterin) – im Folgenden wird nur die Bezeichnung c2p verwendet – gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Klienten sind ungültig, es sei denn, diese werden von c2p ausdrücklich schriftlich anerkannt.
1.4 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
2. Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung
2.1 Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird jeweils im Einzelfall vertraglich vereinbart und stellt dieser Vertrag zusammen mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die rechtliche Grundlage der Geschäftsbeziehung zwischen c2p und dem Klienten dar.
2.2 c2p ist berechtigt, die ihr obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch c2p selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Klienten.
2.3 Der Klient verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich c2p zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten bedient. Der Klient wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch c2p anbietet. 3. Aufklärungspflicht des Klienten / Vollständigkeitserklärung
3.1 Der Klient sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem/ihrem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
3.2 Der Klient wird c2p auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.
3.3 Der Klient sorgt dafür, dass c2p auch ohne deren besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von c2p bekannt werden.
3.4 Der Klient sorgt dafür, dass seine/ihre Mitarbeiter:innen und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit von c2p von dieser informiert werden. 4. Sicherung der Unabhängigkeit
4.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
4.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter:innen von c2p zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Klienten auf Anstellung des/der Mitarbeiters: indes beauftragten Dritten oder von c2p bzw. der Übernahme von an c2p bereits erteilten oder zukünftig auf Grund des Einzelvertrages zu erteilenden Aufträgen auf eigene Rechnung.
5. Berichterstattung / Berichtspflicht
5.1 c2p verpflichtet sich, über ihre Arbeit, die ihrer Mitarbeiter:innen und gegebenenfalls auch der beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend, gemäß Beratervertrag dem Klienten Bericht zu erstatten.
5.2 c2p ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Sie ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
6. Schutz des geistigen Eigentums
6.1 Die Urheberrechte an den von c2p und ihren Mitarbeiter:innen und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben bei c2p. Sie dürfen vom Klienten während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Klient ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung von c2p zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung von c2p – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.
6.2 Der Verstoß des Klienten gegen diese Bestimmungen berechtigt c2p zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung aller gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
7. Gewährleistung
7.1 c2p ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung an ihrer Leistung zu beheben. Sie wird den Klienten hievon unverzüglich in Kenntnis setzen.
7.2 Dieser Anspruch des Klienten erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.
8. Haftung / Schadenersatz
8.1 c2p haftet dem Klienten – sofern dieser/diese nicht Konsument ist – für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von c2p beigezogene Dritte zurückgehen.
8.2 Schadenersatzansprüche des Klienten können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
8.3 Der Klient hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden c2p zurückzuführen ist.
8.4 Sofern c2p das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt c2p diese Ansprüche an den Klienten ab. Der Klient wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
9. Geheimhaltung / Datenschutz
9.1 c2p verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihr zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die sie über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Klienten erhält.
9.2 Weiters verpflichtet sich c2p, über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihr im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klient:innen des Klienten, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
9.3 Diese Geheimhaltungspflicht gilt ausschließlich dann nicht, wenn a) c2p in einem bestimmten Fall vom Klienten von dieser Verpflichtung schriftlich entbunden wird, b) eine Information der Öffentlichkeit ohne Verletzung der Geheimhaltungspflicht bereits zugänglich ist, c) eine Information aufgrund einer gesetzlichen oder behördlichen Offenlegungs- oder Auskunftspflicht preiszugeben ist, d) eine Offenlegung zur Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen unbedingt erforderlich ist. e) wenn sich c2p zur Durchführung des Auftrages eines oder mehrerer Erfüllungsgehilfen bedient und diese Geheimhaltungsverpflichtung gleichzeitig auf die jeweiligen Erfüllungsgehilfen überbunden wird.
9.4 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.
9.5 c2p ist berechtigt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Klient leistet c2p Gewähr, dass hiefür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen udgl., getroffen worden sind.
10. Honorar
10.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält c2p ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Klienten und c2p. c2p ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti gemäß der abgeschlossenen Vereinbarung zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch c2p fällig.
10.2 c2p wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
10.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung c2p vom Klienten zusätzlich zu ersetzen.
10.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Klienten liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch c2p, so behält c2p den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die c2p bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist c2p von ihrer Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche (insbesondere jene nach Pkt. 10.4.) wird dadurch aber nicht berührt.
11. Elektronische Rechnungslegung 11.1 c2p ist berechtigt, dem Klienten Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Klient erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch c2p ausdrücklich einverstanden.
12. Dauer des Vertrages
12.1 Dieser Vertrag wird auf die Dauer gemäß Beratervertrag abgeschlossen, verlängert sich aber darüber hinaus automatisch bis zum Abschluss des vertraglich vereinbarten Projekts und der entsprechenden Rechnungslegung.
12.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen – wenn eine Vertragspartei wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt, oder – wenn der Klient nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät, sofern die einschlägigen Bestimmungen des Insolvenzrechtes nicht eine andere Regelung zwingend vorsehen, oder – wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Klienten, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren der c2p weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der c2p eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse der c2p bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren
